technische

Überwachung

Als Prüfingenieure der GTÜ überprüfen wir PKW, Oldtimer, Nutzfahrzeuge, Motorräder und Maschinen hinsichtlich aller Arten von technischen Überwachungen.

Hauptuntersuchung

Um die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten, ist jeder Fahrzeughalter gemäß des § 29 StVZO verpflichtet, sein Fahrzeug alle zwei Jahre überprüfen zu lassen. Bei neu zugelassenen Personenkraftwagen ist die erste Hauptuntersuchung erst nach drei Jahren erforderlich. Diese Fahrzeuguntersuchungen führen wir als GTÜ-Prüfingenieure schnell und zuverlässig in Werkstätten und an unseren Prüfstellen durch.

Damit Ihr Fahrzeug bereits bei der ersten Überprüfung die neue Plakette bekommt und keine unnötigen Kosten für Sie entstehen, empfehlen wir, bereits im Vorfeld einfache Überprüfungen an Ihrem Fahrzeug mit Hilfe unserer Checkliste selbst durchzuführen.

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Anbauabnahme

Um Ihrem Fahrzeug eine individuelle Erscheinung zu geben oder bestimmte Merkmale besonders hervorzuheben, können Sie Veränderungen unterschiedlicher Art vornehmen. Doch beachten Sie, dass einige Änderungen einer Abnahme bedürfen. Wir sind Ihnen gerne behilflich bei der Beratung hinsichtlich aller Möglichkeiten optischer und leistungsbezogener Änderungen Ihres Autos oder Motorrades. Ebenso führen wir ganz unkompliziert die gemäß § 19 StVZO notwendigen Anbauabnahmen durch.

Ausführliche Informationen können Sie auch unserem umfassenden Tuning-Ratgeber entnehmen.

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Oldtimer-ERSTUNTERSUCHUNG

Der § 23 StVZO beschreibt die Kriterien, die erfüllt werden müssen, um ein Fahrzeug als Oldtimer mit dem H-Kennzeichen zulassen zu können. Dass es sich bei Ihrem Fahrzeug ein „kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut“ handelt, können wir durch die Erstuntersuchung bestätigen, welche dann bei der Zulassungsstelle vorzulegen ist. Grundvoraussetzung ist, dass Ihr Fahrzeug mindestens 30 Jahre alt ist und sich in einem guten Zustand befindet. Wir beraten Sie gerne bei allen Fragen rund um Ihr „Schätzchen“.

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GERÄUSCHEMESSUNG

Wurde durch die Polizei an Ihrem Fahrzeug ein zu hoher Geräuschpegel festgestellt, so kümmern wir uns schnell und einfach um eine objektive Messung und erstellen das entsprechende Gutachten.

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PRÜFUNG NACH DEN UNFALLverhütungs- VORSCHRIFTEN

Als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, Ihren Betrieb unter Berücksichtigung der Unfallverhütungsvorschriften zu betreiben, um so mögliche Arbeitsunfälle zu vermeiden. Mit hohem Sachverstand und langjähriger Erfahrung in diesem Überwachungsbereich überprüfen wir die Anforderungen in Ihrem Betrieb und beraten Sie umfassend über Optimierungsmöglichkeiten ohne hohe Kosten.
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EINZELABNAHME UND VOLLGUTACHTEN

In § 19 der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) ist geregelt, dass die Betriebserlaubnis eines Fahrzeugs erlischt, wenn bauliche Veränderungen vorgenommen wurden, die

  • eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vermuten lassen,
  • eine Änderung der Fahrzeugart bewirken,
  • möglicherweise eine Verschlechterung des Abgas- oder Geräuschverhaltens zur Folge haben.

 

Für einige Bauteile liegt eine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) oder ein Teilegutachten vor und oftmals genügt eine Änderungsabnahme nach § 19 (3) StVZO.

 

Gibt es zu Ihrem Bauteil allerdings keine ABE, kein Teilegutachten oder sind darin beschriebene Auflagen (z. B. der Verwendungsbereich) nicht eingehalten, wird eine sogenannte Einzelabnahme nach § 19 (2) StVZO in Verbindung mit einer Einzelbetriebserlaubnis nach § 21 StVZO erforderlich.

 

Dies ist auch der Fall, wenn mehrere Tuningmaßnahmen erfolgt sind, die sich gegenseitig beeinflussen (z. B. Tieferlegung in Kombination mit anderer Rad-/Reifenkombination).

 

Fahrzeuge, die serienmäßig in Europa und/oder für den europäischen Marktproduziert werden, besitzen im Normalfall eine EG-Typgenehmigung, ältere Fahrzeuge eine nationale Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE). Fahrzeuge, die keine Typgenehmigung besitzen, deren Typgenehmigung erloschen ist oder für die der Nachweis einer Typgenehmigung nicht (mehr) erbracht werden kann, benötigen ein sogenanntes Vollgutachten zur Erlangung einer Einzelbetriebserlaubnis nach § 21 StVZO. Ein solches Vollgutachten wird beispielweise erforderlich für

  • die Zulassung älterer Importfahrzeuge von außerhalb Deutschlands ohne ABE und EG-/EU-Typgenehmigung,
  • die Wiederzulassung von Fahrzeugen, die länger als sieben Jahre stillgelegt waren und für die keine Fahrzeugdokumente vorhanden sind (z. B. Scheunenfund),
  • Neufahrzeuge bestimmter Fahrzeugklassen (Krafträder, land- oder
    forstwirtschaftliche Fahrzeuge),
  • Die Zulassung gebrauchter Importfahrzeuge von außerhalb der EU (z.B. aus der USA oder der Schweiz).

 

Bei der Erstellung des Vollgutachtens nach § 21 StVZO wird festgestellt, ob Ihr Fahrzeug den Bau- und Betriebsvorschriften entspricht und ob Umrüstungen oder gegebenenfalls Ausnahmen von einzelnen Ausrüstungsvorschriften notwendig sind. Es werden die technischen Daten für die Zulassungsbescheinigung ermitteltund die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs überprüft.

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FUHRPARKMANAGEMENT

Ihr Fuhrpark ist bei uns gut aufgehoben – Vertrauen Sie uns Ihre Fahrzeuge an, wenn es um die technische Überwachung, die Bewertung und die Begutachtung geht. Wir beraten Sie bei allen entsprechenden Fragen.

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